Thomas Meysen, Sybille Nonninger
Familienrecht und familiengerichtliches Verfahren (FamFG)
Ein Beitrag aus dem Handbuch Allgemeiner Sozialer Dienst (ASD), 1. Auflage
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Familienrechtliche Regelungen im SGB VIII und im BGB wirken in vielfältiger Weise in die Arbeit des ASD hinein. Der gesetzliche Auftrag zur Beratung und Unterstützung in Familienkonflikten richtet sich primär auf die Ausgestaltung der Familienbeziehungen und die Erarbeitung einvernehmlicher Konzepte zur Wahrnehmung der elterlichen Verantwortung bei Getrenntleben.
Bei der Ausgestaltung des Umgangsrechts haben Umgangsberechtigte einen Anspruch auf Beratung und Unterstützung. Der ASD soll vermitteln und in geeigneten Fällen Hilfestellung geben, wenn es darum geht, Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des Kindes zu erlangen, wenn Umgangskontakte hergestellt werden sollen oder wenn gerichtliche bzw. vereinbarte Umgangsregelungen umzusetzen sind. Das Jugendamt hat im Konflikt der Erwachsenen darauf zu achten, dass das Kindeswohl im Blick bleibt und hat ggf. eine familiengerichtliche Entscheidung zu initiieren.
Das Jugendamt ist verpflichtet, das Familiengericht anzurufen, wenn die Personensorgeberechtigten eine Mitwirkung bei der Einschätzung einer möglichen Kindeswohlgefährdung verweigern oder wenn die ASD-Fachkräfte bei der Wahrnehmung des Schutzauftrags trotz sozialpädagogischen Einwirkens auf die Personensorgeberechtigten dem Kind oder Jugendlichen keinen ausreichenden Zugang zu den benötigten Hilfen verschaffen können. Weil die Anrufung des Familiengerichts eine massive Intervention darstellt, die weitere sozialpädagogische Bemühungen belastet, müssen die ASD-Fachkräfte zunächst sozialpädagogisch einwirken, um die Beteiligten in der Familie für eine gemeinsame Gefährdungseinschätzung zu gewinnen.
Das Jugendamt wirkt in gerichtlichen Verfahren vor dem Familiengericht mit. Die Mitwirkungsaufgabe richtet sich zum einen auf die fachliche Unterstützung des Familiengerichts und zum anderen ist sie Bestandteil des Hilfeauftrags nach dem SGB VIII. Sie steht somit unter der Prämisse, für die Beteiligten in der Familie hilfreich zu wirken, ihnen vor, während und nach dem Verfahren vor Gericht transparent als helfende Institution zur Verfügung zu stehen. Im familiengerichtlichen Verfahren sind neben den Familienmitgliedern mehrere professionelle Akteure tätig, die je eigene Aufgaben und Funktionen erfüllen und spezifische Rollen einnehmen. Als Grundlage für ein koordiniertes Handeln im Einzelfall sollen sie in fallübergreifenden Absprachemodalitäten Grundsätze für eine verbindliche Zusammenarbeit vereinbaren.
Bei der Ausgestaltung des Umgangsrechts haben Umgangsberechtigte einen Anspruch auf Beratung und Unterstützung. Der ASD soll vermitteln und in geeigneten Fällen Hilfestellung geben, wenn es darum geht, Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des Kindes zu erlangen, wenn Umgangskontakte hergestellt werden sollen oder wenn gerichtliche bzw. vereinbarte Umgangsregelungen umzusetzen sind. Das Jugendamt hat im Konflikt der Erwachsenen darauf zu achten, dass das Kindeswohl im Blick bleibt und hat ggf. eine familiengerichtliche Entscheidung zu initiieren.
Das Jugendamt ist verpflichtet, das Familiengericht anzurufen, wenn die Personensorgeberechtigten eine Mitwirkung bei der Einschätzung einer möglichen Kindeswohlgefährdung verweigern oder wenn die ASD-Fachkräfte bei der Wahrnehmung des Schutzauftrags trotz sozialpädagogischen Einwirkens auf die Personensorgeberechtigten dem Kind oder Jugendlichen keinen ausreichenden Zugang zu den benötigten Hilfen verschaffen können. Weil die Anrufung des Familiengerichts eine massive Intervention darstellt, die weitere sozialpädagogische Bemühungen belastet, müssen die ASD-Fachkräfte zunächst sozialpädagogisch einwirken, um die Beteiligten in der Familie für eine gemeinsame Gefährdungseinschätzung zu gewinnen.
Das Jugendamt wirkt in gerichtlichen Verfahren vor dem Familiengericht mit. Die Mitwirkungsaufgabe richtet sich zum einen auf die fachliche Unterstützung des Familiengerichts und zum anderen ist sie Bestandteil des Hilfeauftrags nach dem SGB VIII. Sie steht somit unter der Prämisse, für die Beteiligten in der Familie hilfreich zu wirken, ihnen vor, während und nach dem Verfahren vor Gericht transparent als helfende Institution zur Verfügung zu stehen. Im familiengerichtlichen Verfahren sind neben den Familienmitgliedern mehrere professionelle Akteure tätig, die je eigene Aufgaben und Funktionen erfüllen und spezifische Rollen einnehmen. Als Grundlage für ein koordiniertes Handeln im Einzelfall sollen sie in fallübergreifenden Absprachemodalitäten Grundsätze für eine verbindliche Zusammenarbeit vereinbaren.
ISBN | 978-3-497-61647-3 |
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EAN | 9783497616473 |
Bibliographie | Thomas Meysen / Sybille Nonninger Familienrecht und familiengerichtliches Verfahren (FamFG) Ein Beitrag aus dem Handbuch Allgemeiner Sozialer Dienst (ASD), 1. Auflage (Handbuch Allgemeiner Sozialer Dienst) 2012. 11 Seiten. (978-3-497-61647-3) PDF € [D] 20,00 |
Seiten | 11 |
Format | |
Artikelnummer | 51807 |
Autor:in | Thomas Meysen, Sybille Nonninger |
Erscheinungsdatum | 24.10.2012 |
Meysen, Thomas, Dr. jur.; Jhrg. 1967; Fachlicher Leiter Deutsches Institut für Jugendhilfe und Familienrecht e.V. (DIJuF); thomas.meysen@dijuf.de
Nonninger, Sybille, Dipl.-Päd.; Jhrg. 1953; Grundsatzreferentin und stellvertretende Leiterin des Landesjugendamtes Rheinland-Pfalz in Mainz; Nonninger.Sybille@lsjv.rlp.de
Nonninger, Sybille, Dipl.-Päd.; Jhrg. 1953; Grundsatzreferentin und stellvertretende Leiterin des Landesjugendamtes Rheinland-Pfalz in Mainz; Nonninger.Sybille@lsjv.rlp.de